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Leistungs- und Verhaltenskontrolle

Arbeitgeber haben grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Kontrolle der Arbeit von Beschäftigten, beispielsweise um die Qualität von Produkten zu prüfen oder zur optimalen Nutzung von betrieblichen Ressourcen. Die Kontrolle darf jedoch keinesfalls zu einer lückenlosen Überwachung der Leistung oder des Verhaltens führen. Mithilfe der inzwischen zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann eine ausufernde Kontrolle allerdings verhältnismäßig einfach umgesetzt werden.

Insofern ist insbesondere bei der Organisation und beim Einsatz von technischen Geräten und Systemen, wie beispielsweise von IT-Systemen, zu prüfen, in welchem Umfang Beschäftigte einer Kontrolle auszusetzen sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten nicht oder nur in möglichst geringem Maße beeinträchtigt werden dürfen.

Weiterhin kann betriebliche Leistungs- und/oder Verhaltenskontrolle zu negativen Auswirkungen vor allem auf das Betriebsklima führen, weshalb die Frage des Umfangs solcher Kontrollen auch von Arbeitgeberseite immer wieder kritisch betrachtet werden sollte.

Maßnahmen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle die mit oder an technischen Geräten durchgeführt werden, sind den Beschäftigten laut Bildschirmarbeitsplatzverordnung vorher anzukündigen/mitzuteilen.