Vereinssatzung
Vereinssatzung
HU-Docs – Promovierendennetzwerk
der Humboldt-Universität zu Berlin e.V.
Fassung 2021
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „HU-Docs – Promovierendennetzwerk der Humboldt-
Universität zu Berlin e.V.“ - Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral. Er räumt den
Angehörigen aller Nationalitäten und Geschlechter die gleichen Rechte ein. - Sitz des Vereins ist Berlin.
- Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen und führt nach
der Eintragung den Zusatz e.V. Die Verein ist rechtsfähig nach §§ 21, 55 BGB. - Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Zwecke des Vereins sind
die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung von Berufsbildung
einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung internationaler Gesinnung und der
Toleranz. Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) Bildung eines Netzwerkes von Promovierenden mit vertrauensvollen, persönlichen
Beziehungen. Schaffung eines Umfeldes zur erfolgreichen Bewältigung der Promotion;
b) Durchführung von Informationsveranstaltungen zur Promotion;
c) Durchführung von Treffen zur Diskussion aktueller Themen sowie zum
Erfahrungsaustausch unter Promovierenden;
d) Beratung von Promovierenden bei Fragen zu Verwaltungsabläufen, Themenfindung,
Interaktion mit Betreuern, Finanzierung und anderen promotionsrelevanten Problemen;
e) Herstellung wissenschaftlicher Arbeitskontakte zwischen Promovierenden;
f) Durchführung von Forschungsvorhaben zur Situation von Berliner Promovierenden,
wobei deren Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden;
g) Vertretung der Interessen von Promovierenden innerhalb und außerhalb der Berliner
Universitäten;
h) Unterstützung von internationalen Promovierenden im Bezug auf die Promotion in
Berlin, die Interaktion mit Behörden und Universitäten sowie die Integration in die
deutsche Gesellschaft. Beispiele für diese Unterstützung sind
1. Anbieten von Veranstaltungen gemäß §2 (1) a) bis e) auch in Englischer Sprache.
2. Hilfe beim Verständnis deutschsprachiger Informationen wie z.B. Studienordnungen,
alltägliche Dokumente, Internetauftritte.
3. Hilfe bei der Orientierung an einer Deutschen Hochschule wie z.B. Funktionsweise
von Bibliotheken, Mensen, Studierendenwohnheimen etc. sowie Hinweis auf
weiterführende Hilfsangebote wie z.B. das International Office der Humboldt-
Universität zu Berlin.
4. Besichtigungen, Vorträge o. Ä. zu Themen, die für ein Verständnis der Deutschen
Kultur oder politischen bzw. gesellschaftlichen Situation und Geschichte relevant
sind wie z.B. zur NS-Geschichte, der Deutschen Teilung, Berlin nach der Wende etc.
5. Organisation von Veranstaltungen zur Vorstellung und Diskussion der
unterschiedlichen kulturellen Hintergründe der Promovierenden. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Alumnimitgliedern und
c) Ehrenmitgliedern. - Als ordentliche Mitglieder können auf Antrag natürliche Personen beitreten. Der Antrag
erfolgt schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung. Über die Aufnahme entscheidet
das Präsidium. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. - Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt (Kündigung),
durch Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Absatz (4) oder durch Löschung des Vereins.
Der freiwillige Austritt ist schriftlich zu erklären und mit der Einhaltung einer
einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres zulässig. - Das Präsidium kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grunde beschließen.
Dem Mitglied muss rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins grob
zuwider gehandelt hat oder in anderer Weise dem Verein, seinen Organen oder einem
einzelnen Mitglied gegenüber seine Vereinsmitgliedschaft unzumutbar macht. - Alumnimitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, welche ihre Promotion
abgeschlossen haben. Für die Beendigung der Alumnimitgliedschaft gilt Absatz (3). - Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung, die der Verein auf Vorschlag des
Präsidiums durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit an
ordentliche Mitglieder vergibt, die in der Wissenschaft herausragende Verdienste erworben
oder das Wohl des Vereins in besonders hohem Maße gefördert haben. Die
Ehrenmitgliedschaft endet durch Tod, bei Löschung des Vereins oder mit Aufgabe der
Ehrenmitgliedschaft durch das Mitglied.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
- Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehren- und
Alumnimitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. - Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden auf Vorschlag des Präsidiums
von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt. In gleicher Weise kann eine
Beitragsordnung erlassen werden.
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind das Präsidium und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus
a) der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,
b) drei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten,
c) der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister und
d) höchstens drei weiteren Mitgliedern. - Die Präsidentin/ der Präsident, die Vizepräsidentinnen/ Vizepräsidenten und die
Schatzmeisterin/ der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes vertreten. - Die Mitglieder des Präsidiums werden auf ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl
im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. - Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung jedes Jahr durch einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Kandidaten und Kandidatinnen werden durch
bisherige Präsidiumsmitglieder oder aus der Mitte der Mitglieder vorgeschlagen. Eine
Kandidatin bzw. ein Kandidat, welche/r nicht vom Präsidium vorgeschlagen wird, muss
zur Zulassung zur Wahl mindestens die schriftliche Unterstützung von 25% der
erschienenen ordentlichen Mitglieder besitzen. - Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch die Präsidiumsmitglieder in geheimer
Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. - Das neugewählte Präsidium übernimmt die Aufgaben ab dem Datum, an dem der neue
Vorstand in das Vereinsregister eingetragen ist. - Die Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt, sie soll vor Beginn des
Wintersemesters der Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführt werden. - Die Hauptversammlung wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
per E-Mail oder Brief an die beim Präsidium hinterlegten Adressen unter der Angabe der
Tagesordnung einberufen. - Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorjahrs,
b) Entlastung und Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
c) Festsetzung von Beiträgen sowie deren Fälligkeiten,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Beschlussfassung über Anträge, sowie
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. - Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/ dem Präsidenten, bei deren/dessen
Verhinderung von einer/m der Vizepräsidentinnen/ der Vizepräsidenten geleitet; sind auch
diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter/ eine
Versammlungsleiterin. Die Versammlungsleiterin/ Der Versammlungsleiter bestimmt einen
Protokollführer/ eine Protokollführerin. - Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. - Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sind vom Präsidium oder durch Mitglieder
vorzuschlagen. - Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Präsidium festgelegte
Tagesordnung geändert und ergänzt werden. - Der Versammlungsleiter/ die Versammlungsleiterin legt das Abstimmungsverfahren fest.
Wenn 10% der erschienenen Mitglieder dies verlangen, muss geheim abgestimmt werden.
Die Stimme jedes Mitglieds wird gleich gewichtet. - Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer / von der
Protokollführerin zu unterschreiben. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Präsidium mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder 30% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks
verlangen. - Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann das
Präsidium nach seinem Ermessen mit einfacher Mehrheit beschließen und in der Einladung
mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem
Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Online-Mitgliederversammlung).
§ 8 Auflösung des Vereins
- Eine Auflösung des Vereins ist durch eine ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung möglich; die Auflösung muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. - Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Schatzmeister /die
Schatzmeisterin und ein weiteres, durch das Präsidium mit einfacher Mehrheit ausgewähltes Mitglied des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. - Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft
und Forschung.
Beitragsordnung
August 2021
§1 Der jährliche Mitgliedsbeitrag gemäß §4 (1) der Satzung von 2021 beträgt null Euro.
§2 Es werden keine Aufnahmegebühren von Mitgliedern erhoben.
§3 Bei Veranstaltungen können entstehende Kosten anteilig auf die Teilnehmer umgelegt werden.