Humboldt-Universität zu Berlin - HU-Docs

Vereinssatzung

Vereinssatzung


HU-Docs – Promovierendennetzwerk
der Humboldt-Universität zu Berlin e.V.
Fassung 2021


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „HU-Docs – Promovierendennetzwerk der Humboldt-
    Universität zu Berlin e.V.“
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral. Er räumt den
    Angehörigen aller Nationalitäten und Geschlechter die gleichen Rechte ein.
  3.  Sitz des Vereins ist Berlin.
  4. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen und führt nach
    der Eintragung den Zusatz e.V. Die Verein ist rechtsfähig nach §§ 21, 55 BGB.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Zwecke des Vereins sind
    die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung von Berufsbildung
    einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung internationaler Gesinnung und der
    Toleranz. Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    a) Bildung eines Netzwerkes von Promovierenden mit vertrauensvollen, persönlichen
    Beziehungen. Schaffung eines Umfeldes zur erfolgreichen Bewältigung der Promotion;
    b) Durchführung von Informationsveranstaltungen zur Promotion;
    c) Durchführung von Treffen zur Diskussion aktueller Themen sowie zum
    Erfahrungsaustausch unter Promovierenden;
    d) Beratung von Promovierenden bei Fragen zu Verwaltungsabläufen, Themenfindung,
    Interaktion mit Betreuern, Finanzierung und anderen promotionsrelevanten Problemen;
    e) Herstellung wissenschaftlicher Arbeitskontakte zwischen Promovierenden;
    f) Durchführung von Forschungsvorhaben zur Situation von Berliner Promovierenden,
    wobei deren Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden;
    g) Vertretung der Interessen von Promovierenden innerhalb und außerhalb der Berliner
    Universitäten;
    h) Unterstützung von internationalen Promovierenden im Bezug auf die Promotion in
    Berlin, die Interaktion mit Behörden und Universitäten sowie die Integration in die
    deutsche Gesellschaft. Beispiele für diese Unterstützung sind
    1. Anbieten von Veranstaltungen gemäß §2 (1) a) bis e) auch in Englischer Sprache.
    2. Hilfe beim Verständnis deutschsprachiger Informationen wie z.B. Studienordnungen,
    alltägliche Dokumente, Internetauftritte.
    3. Hilfe bei der Orientierung an einer Deutschen Hochschule wie z.B. Funktionsweise
    von Bibliotheken, Mensen, Studierendenwohnheimen etc. sowie Hinweis auf
    weiterführende Hilfsangebote wie z.B. das International Office der Humboldt-
    Universität zu Berlin.
    4. Besichtigungen, Vorträge o. Ä. zu Themen, die für ein Verständnis der Deutschen
    Kultur oder politischen bzw. gesellschaftlichen Situation und Geschichte relevant
    sind wie z.B. zur NS-Geschichte, der Deutschen Teilung, Berlin nach der Wende etc.
    5. Organisation von Veranstaltungen zur Vorstellung und Diskussion der
    unterschiedlichen kulturellen Hintergründe der Promovierenden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1.  Der Verein besteht aus
    a) ordentlichen Mitgliedern
    b) Alumnimitgliedern und
    c) Ehrenmitgliedern.
  2. Als ordentliche Mitglieder können auf Antrag natürliche Personen beitreten. Der Antrag
    erfolgt schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung. Über die Aufnahme entscheidet
    das Präsidium. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt (Kündigung),
    durch Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Absatz (4) oder durch Löschung des Vereins.
    Der freiwillige Austritt ist schriftlich zu erklären und mit der Einhaltung einer
    einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres zulässig.
  4. Das Präsidium kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grunde beschließen.
    Dem Mitglied muss rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ein
    wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins grob
    zuwider gehandelt hat oder in anderer Weise dem Verein, seinen Organen oder einem
    einzelnen Mitglied gegenüber seine Vereinsmitgliedschaft unzumutbar macht.
  5. Alumnimitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, welche ihre Promotion
    abgeschlossen haben. Für die Beendigung der Alumnimitgliedschaft gilt Absatz (3).
  6. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung, die der Verein auf Vorschlag des
    Präsidiums durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit an
    ordentliche Mitglieder vergibt, die in der Wissenschaft herausragende Verdienste erworben
    oder das Wohl des Vereins in besonders hohem Maße gefördert haben. Die
    Ehrenmitgliedschaft endet durch Tod, bei Löschung des Vereins oder mit Aufgabe der
    Ehrenmitgliedschaft durch das Mitglied.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehren- und
    Alumnimitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
  2. Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden auf Vorschlag des Präsidiums
    von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt. In gleicher Weise kann eine
    Beitragsordnung erlassen werden.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind das Präsidium und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus
    a) der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,
    b) drei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten,
    c) der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister und
    d) höchstens drei weiteren Mitgliedern.
  2. Die Präsidentin/ der Präsident, die Vizepräsidentinnen/ Vizepräsidenten und die
    Schatzmeisterin/ der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der
    Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder des
    Vorstandes vertreten.
  3. Die Mitglieder des Präsidiums werden auf ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl
    im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung jedes Jahr durch einfache Mehrheit
    der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Kandidaten und Kandidatinnen werden durch
    bisherige Präsidiumsmitglieder oder aus der Mitte der Mitglieder vorgeschlagen. Eine
    Kandidatin bzw. ein Kandidat, welche/r nicht vom Präsidium vorgeschlagen wird, muss
    zur Zulassung zur Wahl mindestens die schriftliche Unterstützung von 25% der
    erschienenen ordentlichen Mitglieder besitzen.
  5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch die Präsidiumsmitglieder in geheimer
    Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt.
  6. Das neugewählte Präsidium übernimmt die Aufgaben ab dem Datum, an dem der neue
    Vorstand in das Vereinsregister eingetragen ist.
  7. Die Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt, sie soll vor Beginn des
    Wintersemesters der Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführt werden.
  2. Die Hauptversammlung wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
    per E-Mail oder Brief an die beim Präsidium hinterlegten Adressen unter der Angabe der
    Tagesordnung einberufen.
  3. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorjahrs,
    b) Entlastung und Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
    c) Festsetzung von Beiträgen sowie deren Fälligkeiten,
    d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    e) Beschlussfassung über Anträge, sowie
    f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/ dem Präsidenten, bei deren/dessen
    Verhinderung von einer/m der Vizepräsidentinnen/ der Vizepräsidenten geleitet; sind auch
    diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter/ eine
    Versammlungsleiterin. Die Versammlungsleiterin/ Der Versammlungsleiter bestimmt einen
    Protokollführer/ eine Protokollführerin.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig.
  6. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
    Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Für
    Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
    Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sind vom Präsidium oder durch Mitglieder
    vorzuschlagen.
  7. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Präsidium festgelegte
    Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
  8. Der Versammlungsleiter/ die Versammlungsleiterin legt das Abstimmungsverfahren fest.
    Wenn 10% der erschienenen Mitglieder dies verlangen, muss geheim abgestimmt werden.
    Die Stimme jedes Mitglieds wird gleich gewichtet.
  9. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
    Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom
    Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer / von der
    Protokollführerin zu unterschreiben.
  10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Präsidium mit einer Frist von
    mindestens zwei Wochen einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
    oder 30% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks
    verlangen.
  11. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann das
    Präsidium nach seinem Ermessen mit einfacher Mehrheit beschließen und in der Einladung
    mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem
    Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Online-Mitgliederversammlung).

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins ist durch eine ordnungsgemäß einberufene
    Mitgliederversammlung möglich; die Auflösung muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln
    der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Schatzmeister /die
    Schatzmeisterin und ein weiteres, durch das Präsidium mit einfacher Mehrheit ausgewähltes Mitglied des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
    Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
    steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft
    und Forschung.

 

Beitragsordnung

August 2021

 

§1 Der jährliche Mitgliedsbeitrag gemäß §4 (1) der Satzung von 2021 beträgt null Euro.


§2 Es werden keine Aufnahmegebühren von Mitgliedern erhoben.


§3 Bei Veranstaltungen können entstehende Kosten anteilig auf die Teilnehmer umgelegt werden.